S a t z u n g

 

über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und

Elternbeirat für die Kindergärten

der Gemeinde Altenstadt

Aufgrund der §§ 5 , 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1981 (GVBl I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.1992 (GVB1. I S. 173), sowie des § 4 des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14.12.1989 (GVB1. I S. 450), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenstadt in ihrer Sitzung am 08.05.1992 nachstehende Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Gemeinde Altenstadt erlassen:

 

§ 1

Allgemeines

 

Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindergärten der Gemeinde Altenstadt ist die Gemeinde Altenstadt als Träger unter Mitwirkung der Eltern gem. § 2 Abs. 2 des Hessischen Kindergartengesetzes verantwortlich. Die Mitwirkung der Eltern wird ergänzend zu § 4 Abs. 1 und 2 auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 des Hessischen Kindergartengesetzes in Verbindung mit § 8 der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 11.12.1991 in dieser Satzung geregelt.

 

§ 2

Elternversammlung

 

(1) Die Erziehungsberechtigten der den Kindergarten besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte in diesem Sinne sind die Eltern oder die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung eines Kindes obliegt.

(2) Wahlberechtigt sind die geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten. Wählbar sind die geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde Altenstadt einerseits und Kindergartenpersonal andererseits sind im Kindergarten, in dem sie tätig sind, nicht wählbar.

(3) Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme.

(4) Abstimmungen sind offen, auf Verlangen von einem stimmberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim.

(5) Beschlüsse der Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefaßt.

(6) Die Elternversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der wahlberechtigten und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten anwesend ist.

 

§ 3

Einberufung

 

(1) Der Träger des Kindergartens hat einmal im Jahr eine Elterversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirats einzuberufen, und zwar bis spätestens 01. Oktober eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber dem Träger des Kindergartens fordert.

(2) Die Einberufung erfolgt mindestens 7 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich.

(3) Der Träger des Kindergartens informiert die Elternversammlung über den Kindergarten betreffende allgemeine Fragen.  

 

§ 4

Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats

 

(1) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für jede im Kindergarten vorhandene Gruppe.

(2) Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereiterklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuß angehö- ren, verlieren nicht ihr Stimmrecht.

(3) Der Wahlausschuß besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf durch Beschluß gem. § 2 Abs. 5. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.

(4) Der Wahlausschuß stellt die Wahlberechtigten der Wähler/innen und Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen anhand einer ihm vom Träger des Kindergartens aufgestellten Liste der Erziehungsberechtigten fest.

(5) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Handelt es sich um einen mehrgruppigen Kindergarten, sind wählbare Erziehungsberechtigte aus dem Bereich jeder Gruppe zu nominieren.

(6) Der/Die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidaten/Kandidatinnen ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen zu geben.

(7) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthal- 4 tung. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt enthalten, die mit einem Kennzeichen versehen sind.

(8) Zwischen Bewerbern/Bewerberinnen, welche dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in im Anschluß an die Stichwahl zu ziehende Los.

(9) Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Abschluß der Auszählung gibt der/die Wahlleiter/in das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.

(10) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muß enthalten:

  1.  die Bezeichnung der Wahl,
  2. Ort und Zeit der Wahl,
  3.  die Anzahl aller Wahlberechtigten,
  4. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,
  5. die Anzahl der verteilten Stimmzettel,
  6. die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen,
  7. die Anzahl der ungültigen Stimmen,
  8. die Anzahl der Stimmenthaltungen,
  9. die Reihenfolge der Stellvertretenden Elternbeiratsmitglieder.

 

Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden.  

 

(11) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten.

(12) Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Als Beiratsmitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder gemäß § 5 Abs. 3 ausgeschlossen wird.

 

§ 5

Elternbeirat

 

(1) Die Mitglieder des Elternbeirats sind ehrenamtlich tätig.

(2) Dem Elternbeirat sind für seine Veranstaltungen vom Träger des Kindergartens Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sachkosten übernimmt der Träger.

(3) Die Mitglieder des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Verstößt ein Mitglied des Elternbeirats vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die Elternversammlung auf Antrag der übrigen Beiratsmitglieder oder des Trägers des Kindergartens seinen Ausschluß aus dem Elternbeirat beschließen.

(4) Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal des Kindergartens stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals des Kindergartens bleiben unberührt.

 

§ 6

Geschäftsführung des Elternbeirats

 

(1) Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, faßt seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher 6 Mehrheit eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.

(2) Sitzungen des Elternbeirats beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.

(3) Auf Einladung des Elternbeirates haben ein/e Vertreter/in des Trägers des Kindergartens, die Kindergartenleiterin, eine Mitarbeiterin des Kindergartens sowie ein/e Lehrer/in einer Grundschule im Einzugsbereich des Kindergartens mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.

 

§ 7

Aufgaben des Elternbeirats

 

(1) Der Elternbeirat berät im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über alle Fragen, die den Kindergarten angehen. Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger.

(2) Der Elternbeirat muß gehört werden:

 

1. bei der Durchführung der pädagogischen Grundsätze,

2. bei der Verwaltung der im Haushaltsplan dem Kindergarten zur Verfügung gestellten Mittel,

3. bei Grundsatzentscheidungen der Stellenbesetzung des Kindergartens,

4. bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung des Kindergartens,

5. bei der Planung baulicher Maßnahmen und der Beschaffung von Inventar bezüglich des Kindergartens,

6. bei der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder unter besonderer Berücksichtigung sozial und pädagogisch benachteiligter Kinder,  

7. bei der Festlegung der Öffnungszeiten unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen für das Kindergartenpersonal, 8. bei der Festlegung der Ferientermine.

 

(3) Der Elternbeirat führt regelmäßig Gespräche mit dem Träger des Kindergartens, in denen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme unter Berücksichtigung seines ihm zustehenden Anhörungsrechtes eingeräumt wird.

 

§ 8

Zusammenarbeit zwischen Träger und Elternbeirat

 

(1) Der Träger leitet dem Elternbeirat nach Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung durch den Gemeindevorstand die für den Kindergarten relevanten Teile des Haushaltsplans zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme des Elternbeirats muß bis zu den Haushaltsplanberatungen der zuständigen Ausschüsse der Gemeindevertretung vorliegen.

 

(2) Der Träger hat gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung dessen Anhörungsrechte die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit im Einzelfall der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem für die endgültige Entscheidung zuständigen Beschlußgremium der Gemeinde Altenstadt die schriftliche Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig vorzulegen.

 

§ 9

Unterrichtung der Elternversammlung

 

Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 stattfindenden Elternversammlung(en).  

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.08.1992 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung über die Kindergartenbeiräte der Gemeinde Altenstadt vom 14.10.1974 ersatzlos aufgehoben.

 

663674 Altenstadt 1, den 01. Juli 1992

Der Gemeindevorstand

Der Gemeinde Altenstadt

 

Göllner

Bürgermeister

 

 

Vorstehende Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Gemeinde Altenstadt vom 01.07.1992 wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Altenstadt "Niddertal-Nachrichten" öffentlich bekanntgemacht.

 

Wichtiger Hinweis: Vorstehende Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Gemeinde Altenstadt vom 01.07.1992 ist Bestandteil des amtlichen Bekanntmachungsblattes der Gemeinde Altenstadt "NiddertalNachrichten" Ausgabe Nr. 28 vom 10.07.1992.