§ 1 Name, Sitze, Geschäftsjahr, Schriftform
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitglieder des Vereins
§ 4 Finanzierung des Vereins
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Kassenführung, Kassenprüfer
§ 9 Satzungsänderung oder Auflösung
§ 10 Inkrafttreten
§ 1
Name, Sitze, Geschäftsjahr, Schriftform
- Der Verein trägt den Namen: "Förderverein Kindertagesstätte Lindheim" mit dem Zusatz "e. V." (nach Eintragung in das Vereinsregister).
- Der Sitz des Vereins ist Altenstadt-Lindheim. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des Folgejahres.
- Die Schriftform beinhaltet auch elektronische Übertragungsverfahren wie z.B. Email und Fax.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der "Förderverein Kindertagesstätte Lindheim" hat die Aufgabe, im Rahmen der Erziehung
- die pädagogische Arbeit in der Kindertagesstätte zu unterstützen und zu fördern,
- das Angebot des Spiel- und Lernmaterials der Kindertagesstätte zu erweitern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3
Mitglieder des Vereins
-
- Mitglieder des "Förderverein Kindertagesstätte Lindheim" können Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen.
- Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zusammen.
- Ordentliches Mitglied können natürliche Personen werden, die ein Kind, das zu deren Lebensgemeinschaft zählt, in die Kindertagesstätte Lindheim schicken. Ihre Mitgliedschaft
endet mit Ausscheiden des letzten zu ihnen gehörenden Kindes aus der Kindertagesstätte, bei Amtsinhabern frühestens nach Regelung deren Nachfolge.
- Als außerordentliches Mitglied können Förderer des Vereins aufgenommen werden.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft beginnt mit erstmaliger Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Adresswechsel unaufgefordert ihre neue Anschrift mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet außer Nr. 2.a durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
- Der Austritt kann jederzeit fristlos schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
- die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
- Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Nachricht an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift, Email-Anschrift oder Faxnummer des Mitglieds. Der Ausschluss erfolgt unter
Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung
offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 4
Finanzierung des Vereins
- Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
- durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
- durch freiwillige Zuwendungen,
- durch Vorträge und sonstige geeignete Veranstaltungen,
- durch die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der die Steuervergünstigung nicht ausschließt.
- Es soll jeweils geprüft werden, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.
- Erwirtschaftete Gewinne sind ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Inhaber von Vereinsämtern üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 5
Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die Berufung eines Beirats sowie einzelner Beauftragter oder Arbeitskreise für bestimmte Aufgaben ist möglich. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein. In dringenden Fällen ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
- Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder den Vorstand schriftlich dazu auffordern, muss vom Vorstand binnen eines Monats eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Der Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladefrist für eine ordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladefrist für
eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens drei Tage.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der nach ordnungsgemäßer Einladung erschienen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie bestimmt zu Beginn einen
Versammlungsleiter und einen Protokollführer, dies sind in der Regel der Vorsitzende und der Schriftführer. Über Änderungen der Tagesordnung wird, für jeden Tagesordnungspunkt einzeln,
abgestimmt.
- Auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand Rechenschaft über die geleistete Arbeit des vergangenen Zeitraums abzulegen. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und eine Anwesenheitsliste zu führen, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Das Beschlussprotokoll (ohne Unterschriften) wird den Mitgliedern schriftlich zugeleitet.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme jener Fälle, die in dieser Satzung abweichend festgelegt sind. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Sie erfolgen geheim, wenn zwei der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen.
- Ist ein Einzelmitglied verhindert, selbst an einer Abstimmung teilzunehmen, so kann es ein anderes Einzelmitglied mit der Wahrung seiner Rechte beauftragen. Die Stimmrechtsübertragung muss
schriftlich erfolgen und dem Vorstand vorgelegt werden. Ein Einzelmitglied darf nicht mehr als zwei zusätzliche Stimmen durch Stimmrechtsübertragung ausüben.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs gleichberechtigten Mitgliedern. Bei der Wahl
sind folgende Ämter zu besetzen:
- Vorsitzender,
- Kassenwart,
- Schriftführer.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand beschließt, bis zu welchem Betrag der
Kassenwart alleine zeichnen darf. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied
unterzeichnet.
- Der Vorstand wird für die Zeit von einem Geschäftsjahr gewählt; Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Einzelmitglied hinzu. Es muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Die Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder kann nur wegen Vereinsschädigung Verhalten erfolgen. Die Abwahl des Gesamtvorstands ist durch Wahl eines neuen Vorstands auf jeder
Mitgliederversammlung möglich.
§ 8
Kassenführung, Kassenprüfer
- Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
- Er hat im Rahmen einer ordentlichen Buchführung jährlich über alle Ausgaben und Einnahmen sowie satzungsgemäße Verwendung der Mittel Rechenschaft abzulegen.
- Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch ein von der Mitgliederversammlung für das jeweilige Jahr gewähltes Einzelmitglied (Kassenprüfer), welches kein Vorstandsmitglied sein darf.
§ 9
Satzungsänderung oder Auflösung
- Eine Satzungsänderung ist nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich, wenn in der Einladung zur
Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung angekündigt wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue (von der Mitgliederversammlung nach Diskussion gegebenenfalls
noch änderbare) Satzungstext beigefügt worden war.
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. Der Vorstand hat dann die
entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Altenstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung Kindertagesstätte Lindheim zu verwenden hat.
§ 10
Inkrafttreten
Die Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 23.03.2011 von den folgenden Gründungsmitgliedern besprochen und angenommen worden.
Die Satzung tritt spätestens mit der Eintragung des Vereins beim Registergericht Amtsgericht Friedberg in Kraft.